Beiträge zur Sozialversicherung

Dieser Leitfaden ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln im Zusammenhang mit der Beschäftigung und den Sozialversicherungen in der Schweiz.
Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, die Website des SECO unter folgender Adresse zu besuchen :

Meldepflichten nach dem Sozialversicherungsrecht. (o. D.). SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft.
https://www.seco.admin.ch/seco/fr/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/schwarzarbeit/Arbeit_korrekt_melden/Pflichten_Arbeitgebenden/Sozialversicherungsrecht.html

Im Verlauf der Erläuterungen werden die folgenden Abkürzungen verwendet :

    AHV : Alters- und Hinterbliebenenversicherung
    IV: Invalidenversicherung
    EO : Erwerbsausfallversicherung
    ALV : Arbeitslosenversicherung
    BVG : Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge

1. AHV/IV/EO und ALV

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, neue Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse und der Arbeitslosenversicherung anzumelden und Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV, IV, EO und ALV) zu zahlen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind :

Tätigkeit als Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer übt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus, die mit Geld, Sachleistungen oder Dienstleistungen vergütet wird.

Alter

    • Der weibliche Arbeitnehmer ist zwischen 18 und 64 Jahre alt.
    • Der männliche Arbeitnehmer ist zwischen 18 und 65 Jahre alt.

oder

    • Der pensionierte Arbeitnehmer erhält einen Lohn von mehr als 1’400.- pro Monat oder 16’800.- pro Jahr. Die Beiträge beziehen sich auf AHV/IV/EO, aber nicht auf ALV.

Lohn

    • Ausgezahlter Lohn > 2’300.- pro Jahr

oder

    • Ausgezahlter Lohn < 2’300.- pro Jahr, wenn die angestellte Person dies beantragt

oder

    • Beschäftigung in einem Privathaushalt, bei einem Tanz- oder Theaterproduzenten, in Orchestern, bei Produzenten im phonographischen und audiovisuellen Bereich, bei Radio- und Fernsehsendern sowie in Schulen im künstlerischen Bereich.

Unterwerfung

Unterwerfung des Arbeitnehmers unter das schweizerische Sozialversicherungssystem (Hauptbedingung ist, dass sich der Arbeitsort in der Schweiz befindet)

Zusatzinformation: „Auf Taggeldern bei Krankheit oder Unfall werden keine AHV/IV/EO-Beiträge erhoben“.

2. Unfallversicherung

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, neue Arbeitnehmer anzumelden und bei der Unfallversicherung anzumelden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind :

Tätigkeit als Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer übt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus, die mit Geld, Sachleistungen oder Dienstleistungen vergütet wird.

Unterwerfung

Unterwerfung des Arbeitnehmers unter das schweizerische Sozialversicherungssystem (Hauptbedingung ist, dass sich der Arbeitsort in der Schweiz befindet)

Lohn

    • Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von mehr als 2’300.- Franken (sonst nicht obligatorisch, aber möglich)

oder

    • Beschäftigung in einem Privathaushalt, bei einem Tanz- oder Theaterproduzenten, in Orchestern, bei Produzenten im phonographischen und audiovisuellen Bereich, bei Radio- und Fernsehsendern sowie in Schulen im künstlerischen Bereich.
Zusatzinformation: „Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer in erster Linie gegen Berufsunfälle. Wenn er den Arbeitnehmer 8 Stunden pro Woche oder mehr beschäftigt, ist er auch verpflichtet, ihn gegen Nichtberufsunfälle zu versichern“.

3. BVG (zweite Säule)

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, neue Arbeitnehmer bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung anzumelden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Tätigkeit als Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer übt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus, die mit Geld, Sachleistungen oder Dienstleistungen vergütet wird.

Unterwerfung

Unterwerfung des Arbeitnehmers unter das schweizerische Sozialversicherungssystem (Hauptbedingung ist, dass sich der Arbeitsort in der Schweiz befindet)

Alter

Der Arbeitnehmer muss zwischen 18 Jahren und dem gesetzlichen Rentenalter (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) sein.

Lohn

Der Lohn des Arbeitnehmers muss > 21’510.- pro Jahr betragen (wenn der Arbeitnehmer seit weniger als einem Jahr angestellt ist, wird der Lohn genommen, den er nach einem Jahr Beschäftigung verdienen würde).

Dauer der Beschäftigung

Unbefristeter Vertrag oder Vertrag mit einer Laufzeit von > 3 Monaten

Aktivität

Haupttätigkeit

4. Zusammenfassung der Beitragssätze

In Prozent des Gehalts